Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Grundlagen

Auf Dekanatsebene ist eine Minderung der NHK-Werte um mindestens 20% zu erzielen, um die Baulast in den Dekanaten langfristig zu verringern.
GBEP-Pläne von Dekanaten mit weniger als 20% Baulastminderung sind kirchenaufsichtlich nicht genehmigungsfähig.
 

Die mit dieser Formel maximal berechneten Flächen im Dekanat bestimmt, welche profane Versammlungsfläche insgesamt im Dekanat für die kirchengemeindliche Arbeit (Gruppenräume) verteilt auf mehrere Gebäude maximal zur Verfügung gestellt werden kann. Aufgrund der stark zurückgehenden Mitgliederzahlen sind sehr hohe Überhänge bei den profanen Versammlungsflächen vorhanden. Zudem zeigen die Belegungen eine im Schnitt ca. 50%ige Auslastung. Die Kategorie A - Versammlungsflächen bleiben langfristig im Bestand und erhalten dauerhaft Zuweisungen für kleine Bauunterhaltung und Betrieb, sowie Bauzuweisungsmittel für alle Baumaßnahmen in Abhängigkeit von der Priorisierung.  Hinweis: Es werden nur Flächen der tatsächlichen Gruppenräume etc. auf das Flächenkontingent angerechnet, nicht die Nebenflächen wir Flure, Teeküchen, Lagerräume etc.

Als zwei von einander unabhängige Werte müssen beide Zielgrößen eingehalten werden.

Die Stichtagsregelung legt fest, dass alle Gebäude betrachtet werden, die zum Stichtag noch im Eigentum der Kirchengemeinde  befindlich waren.

Verkäufe nach dem Stichtagdatum werden somit in den Berechnungen für die Baulastminderung von 20% berücksichtigt. Alle Veränderungsprozesse vor dem Stichtagdatum werden nicht betrachtet.

Die Mitgliederzahlen sowie die Prognose für das Jahr 2030 wurden entsprechend GBEP-Gesetz mit Stand 01.01.2021 festgeschrieben und bilden die Berechnungsgrundlage für die Flächenberechnungen.

Als Eigentümer ist man stets in der Betreiberverantwortung sowie Haftung, zudem sind die öffentlich-rechtlichen sowie kirchenrechtlichen Vorgaben, wie Vergaberichtlinien etc. einzuhalten.  Um langfristig ein Gebäude der Kategorie C zu betreiben, müssen die notwendigen Bauunterhaltungsmittel erwirtschaftet werden. Ein Gebäude der Kategorie C kann bei zur Verfügung stehenden Mitteln eigengenutzt, vermietet, verpachtet oder auch veräußert werden.

Die Interimszeit stellt die Zeit zwischen Prozessbeginn und Beendigung des Prozesses zum 31.12.2026, sowie Umsetzung der Vorgaben ab 2027 dar.

Generell sollte vor Baumaßnahmen der Beschluss zu den Gebäude-Kategorien in Ihrem Dekanat abgewartet werden, um so im Beteiligungsprozess gemeinsam im Nachbarschaftsraum gute Lösungen zu finden.

Ausnahme hiervon bilden:
•    Baumaßnahmen, die aufgrund ihrer Dringlichkeit zeitnah umgesetzt werden müssen  
•    Vakanzsanierungen bei Pfarrhäusern
•    Eine geplante Gebäudeveräußerung
•    vorgezogene Baumaßnahmen für die gebündelte Verwaltung, bei Einvernehmen im Nachbarschaftsraum und dem DSV

Bitte kontaktieren Sie in diesen Fragen ihre regionale Baubetreuung.
Nähere Informationen können Sie auch folgendem Schreiben entnehmen: GBEP-Baumassnahmen

Richten Sie bitte eine Anfrage an ihre Liegenschaftsabteilung. Diese bindet dann das Dekanat, die regionale Baubetreuung und das GBEP-Team zur Vorabkategorisierung Ihres Gebäudes ein. Nur Gebäude, die vorab in Kategorie C bewertet werden, können veräußert werden.

Ja, oder wenn es sich um Maßnahmen zur Herstellung einer gebündelten Verwaltung handelt. Jedoch ist die förmliche Genehmigung der Kirchenleitung für die Gebäudebedarfs- und Entwicklungspläne laut GBEP-Gesetz erforderlich zur Rechtskraft.
Alle anderen Baumaßnahmen werden gerne von Ihrer regionalen Baubetreuung aufgenommen, priorisiert und in die Budget- und Zeitplanung eingetaktet.

Die Gebäudezuweisung wird weiterhin gewährt, wobei ab dem 1.1. 2027 die Umstellung der Brandversicherungswerte auf die NHK-Werte erfolgt. Die Bauzuweisung erfolgt nach Priorisierung laut Kirchenbaugesetz für alle notwendigen Baumaßnahmen. Wie bisher werden Baumaßnahmen solidarisch über die regionale Baubetreuung mitfinanziert. Dennoch müssen auch für Kategorie A-Gebäude Eigenmittel wie bisher im nicht unerheblichen Umfang, z. B. durch Fundraising, seitens der Kirchengemeinde bei Baumaßnahmen zu erbringen.

Die Gebäudezuweisung wird weiterhin gewährt, wobei ab dem 1.1. 2027 die Umstellung der Brandversicherungswerte auf die NHK-Werte erfolgt. Die Bauzuweisung erfolgt nach Priorisierung laut Kirchenbaugesetz für konstruktiv notwendige Maßnahmen an Gebäude, Dach- und Fassadenreparaturen sowie notwendige Maßnahmen zur Betriebssicherheit bei der Haustechnik (Elektro und Sanitär).

Ab dem 1. Januar 2027 werden weder Gebäudezuweisung noch Bauzuweisung gewährt. Es können Kirchen, Gemeindehäuser und auch Pfarrhäuser in die Kategorie C gesetzt werden. Die Kategorie C greift nicht ins Eigentum ein, sodass die Gebäude im Bestand gehalten werden können, wenn die Baulast des Gebäudes durch den Eigentümer selbst finanziert werden kann. Die Betreiberverantwortung, die Bauherrenverantwortung sowie die Finanzierung aller Baumaßnahmen liegen bei dem Eigentümer.
Es erfolgt keine Betreuung oder Beratung durch die regionalen Kirchenarchitekt:innen, Ausnahme sind denkmalgeschützte Gebäude, für die immer eine kirchenaufsichtliche Genehmigung für Baumaßnahmen erforderlich bleibt. Die Liegenschaftsabteilung berät und unterstützt die Kirchengemeinden bei einer Veräußerung. Für Vermietungen ist die jeweilige Regionalverwaltung zuständig

Die Pflicht zur Bildung einer Substanzerhaltung entfällt. Grundsätzlich sollte, vorausschauend für zukünftige Baumaßnahmen an einem solchen Gebäude, dennoch eine Rücklage gebildet werden. Wenden Sie sich hierzu an Ihre Regionalverwaltung. https://www.ekhn.de/einrichtungen/regionalverwaltungen

Nach dem Versand des Fragebogens an die Kirchengemeinden erfolgt die Bereisung auf Ebene der Nachbarschaftsräume mit jeweils zwei oder drei Vertretern aus den Kirchengemeinden und Mitgliedern der Dekanatsarbeitsgruppe. Zudem nehmen das GBEP-Team, die zuständige regionale Baubetreuung (Kirchenarchitekt:in) sowie die Liegenschaftsverwaltung (zuständige Sachbearbeiter:in) teil.
Ziel der Bereisung ist, gemeinsam mit allen Beteiligten an diesem Tag alle vorhandenen Gebäude zu besichtigen, um sich einen Überblick über den Gebäudebestand des Nachbarschaftsraums zu verschaffen. Gleichzeitig ist dies ein Format, bei dem sich die Beteiligten der Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum austauschen können.

Kurz vor den Bereisungen wird auf Dekanatsebene eine digitale Sprechstunde von der kirchlichen Bauverwaltung angeboten, um offene Fragen zum GBEP-Prozess zu beantworten.

Im GBEP-Prozess ist die Berechnungsgrundlage der indexierte NHK-Wert zum Stichtag 01.01.2021. Dieser weicht aufgrund der Indexierung vom NHK-Wert der Eröffnungsbilanz ab. Die in den Steckbriefen aufgeführten NHK-Werte sind die im Hinblick auf wertsteigernde Maßnahmen angepasste, aber nicht indexierte NHK-Werte.

Nach einer Aufbereitung aller Erkenntnisse und Abstimmung in der Dekanatsarbeitsgruppe werden nach ca. zwei Monaten die Workshops auf Ebene der Nachbarschaftsräume stattfinden. Hierzu nehmen aus den beteiligten Kirchengemeinden des Nachbarschaftsraums jeweils immer drei Vertreter teil. Sinnvollerweise sollten die Teilnehmer der Bereisung auch am Workshop teilnehmen. Weiterhin nehmen die Dekanatsarbeitsgruppe sowie die regionalen Kirchenarchitekt:innen teil. Die Moderation erfolgt durch das GBEP-Team. In diesem Workshop werden drei von der Dekanatsarbeitsgruppe mit dem GBEP-Team ausgearbeitete Varianten vorgestellt und von den Kirchengemeinden diskutiert.

Aufgrund der Vielzahl an Gebäuden in einem Dekanat ist eine Betrachtung der Gebäude auf Ebene des Dekanats nicht zielführend. Da im Nachbarschaftsraum perspektivisch gut zusammengearbeitet werden soll, erfolgt die Betrachtung auf dieser Ebene. Auch gibt das Regionalgesetz vor, dass pro Verkündigungsteam eine gebündelte Verwaltung im Nachbarschaftsraum eingerichtet werden soll.

Aus dem Nachbarschaftsraum kann nach dem 1. Workshop auch eine selbsterstellte Variante vorgeschlagen werden. Diese muss vom gesamten Nachbarschaftsraum getragen werden und wird anschließend vom GBEP-Team im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben aus dem Gesetz geprüft. Hierzu wird nach dem ersten Workshop ein Formblatt zur Verfügung gestellt.

Um eine möglichst große Bandbreite an möglichen Varianten zu erzielen, werden die Gebäude je nach Schwerpunktbildung unterschiedlich kategorisiert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die profanen Versammlungsflächen in Gemeindehäusern, damit hier eine gute Verteilung im Nachbarschaftsraum erreicht werden kann.

Die Entscheidung über die gewählten Varianten für die Nachbarschaftsräume werden in der Dekanatssynode gefasst. Daher ist kein Beschluss auf Ebene der Kirchengemeinden notwendig, sondern der Nachbarschaftsraum gibt eine Empfehlung an die Dekanatssynode.

K (Kirche)
KT (Kirchturm auf eigenem Grundstück und eigener Gebäude-ID)
K/GH (Kirche und Gemeindehaus, zwei Nutzungen in einem Gebäude)
PH (Pfarrhaus)
PH/GH (Pfarrhaus und Gemeindehaus, zwei Nutzungen in einem Gebäude)
GH/Kita (Gemeindehaus und Kindertagesstätte, zwei Nutzungen in einem Gebäude)
PH/MH (Pfarrhaus und Mietshaus, zwei Nutzungen in einem Gebäude)
SG (Sonstiges Gebäude, z.B. Pfarrscheune, Nebengebäude, Garage)
PH/SG (Pfarrhaus und Sonstiges Gebäude, zwei Nutzungen in einem Gebäude)
GH+GB (Gemeindehaus mit Gemeindebüro)
PH+GB (Pfarrhaus mit Gemeindebüro)

Baumaßnahmen werden nach Beschluss in der Dekanatssynode und Genehmigung durch die Landeskirche von Ihrer regionalen Baubetreuung aufgenommen, priorisiert und in die Budget- und Zeitplanung eingetaktet.

Kirchen

Diese Berechnung bezieht sich auf die in den Nachbarschaftsräumen gemessen an den Mitgliederzahlen ausreichende Sakralfläche, wirkt sich aber nicht auf die Flächenberechnung aus. Der Fokus im GBEP liegt auf der Betrachtung und langfristigen Reduzierung von Überhangflächen bei den Versammlungsflächen.

Grundsätzlich ist dies möglich. Die Zielgrößen, insbesondere der NHK-Wertreduzierung und der zulässigen profanen Versammlungsflächen, sind gemäß GBEP-Gesetz auf Dekanatsebene in jedem Falle einzuhalten. Die Zuweisungen für die Kirche in der Kategorie C entfallen. Die Verkehrssicherungspflicht und die denkmalpflegerischen Belange sind weiterhin vom Eigentümer zu beachten.

Hier unterstützt Sie die „Crowd-Funding-Stelle“ der EKHN. Darüber hinaus berät Sie im Falle denkmalgeschützter Gebäude weiterhin ihre regionale Baubetreuung. Veränderungen und Baumaßnahmen in denkmalgeschützten Gebäuden sind kirchenaufsichtlich genehmigungspflichtig.

"Kirche kann mehr…" ist die Anreicherung in, um und an einer Kirche von zusätzlichen Funktionen, sowohl räumlich (Funktionsräume, Versammlungsflächen) als auch konzeptionell (z.B. Nutzung für Konzerte, Ausstellungen, Seminare, etc.). Es muss nicht zwingend eine bauliche Erweiterung sein. Der Nachbarschaftsraum muss zunächst ein Nutzungskonzept für die inhaltliche und organisatorische Arbeit unter Berücksichtigung aller Gebäude erarbeiten, um dann "Kirche kann mehr…"-Maßnahmen zu entwickeln.

Pfarrhäuser

Ja, für dienstwohnungspflichtige Pfarrstellen sind Pfarrhäuser vorzuhalten. Gemäß GBEP-Gesetz gilt dies in der Regel für Pfarrstellen mit einem Dienstauftrag mit einem Umfang von 1,0.

Für die Kategorien A und B gelten gleichermaßen die Austattungsstandards, die in der  Rechtsverordnung über den Bau von Pfarrwohnungen definiert sind.

In ganz seltenen, vom Dekanat zu begründenden Ausnahmefällen können Pfarrstellen mit einem Umfang von weniger als 1,0 eine Pfarrdienstwohnung vorgehalten werden, wenn eine Besetzung dieser Stelle sonst nicht gewährleistet werden kann. Siehe auch GBEP-Gesetz § 6 (2).
Die Anzahl der vorzuhaltenden Pfarrhäuser wird im Nachbarschaftsraum mit der Pfarrstellenbemessung des Verkündigungsteams geregelt, die Pfarrhäuser liegen im Nachbarschaftsraum im Gegensatz zur bisherigen Verortung zu einzelnen Kirchengemeinden.

Nein, Pfarrhäuser der Kategorie B werden vollumfänglich der rechtlichen Vorgaben in einem guten gebrauchsfähigen Zustand erhalten und bieten den Pfarrpersonen hochwertigen Wohnraum. Diese Pfarrhäuser sind keine Pfarrhäuser zweiter Klasse, sondern stehen mittelfristig und solange die Pfarrstellen gesichert sind, den Pfarrpersonen im Nachbarschaftsraum zur Verfügung.

Der Erhalt der Gebrauchsfähigkeit wird durch konstruktiv notwendige Maßnahmen am Gebäude, sowie Dach- und Fassadenreparaturen ohne energetische Sanierung über den Rahmen der öffentlich-rechtlichen Gesetzesvorgaben hinaus sichergestellt. Darüber hinaus schließt die Gebrauchsfähigkeit die Betriebssicherheit bei der Haustechnik (Elektro und Sanitär) sowie die Instandhaltung der Heizung mit ein.
Falls die Heizung nicht mehr repariert werden kann, erfolgt innerhalb der öffentlich-rechtlichen Gesetzesvorgaben ein Austausch ohne zusätzliche energetische Sanierungsmaßnahmen. Wenn das Gebäude für den Betrieb einer Heizung mit regenerativen Energieträgern geeignet ist, kann die Umstellung der Heiztechnik entsprechend erfolgen.
Die Elektroinstallation ist in gebrauchsfähigem Zustand, sofern sie den öffentlich-rechtlichen Vorgaben entspricht. Dies ist durch eine Prüfung der elektrischen Anlagen gemäß DIN VDE 0100-600 alle vier Jahre sicherzustellen. Der Umfang der Ausstattung richtet sich nach der Standardausstattung der DIN 18015 Teil 2.
Die Gebrauchsfähigkeit von Bädern wird durch optische oder gestalterische Mängel, wie zum Beispiel Fliesen aus den 1980er Jahren, nicht beeinträchtigt.
Generell wird die Qualität der Ausstattung über die „Rechtsverordnung über den Bau von Pfarrwohnungen“ definiert.
Hierzu zählen nicht nur notwendige Maßnahmen in Dach und Fach, sondern auch alle Maßnahmen im Inneren des Gebäudes die die Gebrauchstauglichkeit erhalten. So ist etwa eine defekte Heizung zu reparieren oder auszutauschen, defekte Sanitärinstallationen zu sanieren, unzulässige oder defekte Elektroinstallationen ebenfalls. Übersteigen diese Maßnahmen die Kostengrenze für die Kleine Bauunterhaltung, können diese auf Antrag aus Bauzuweisungsmitteln mitfinanziert werden.

Ein Pfarrhaus kann nur der Kategorie C zugeordnet werden, wenn dieses nicht von einer Pfarrperson bewohnt ist, bzw. eine Dienstwohnung ist. Ein nicht mehr benötigtes Pfarrhaus wird damit entwidmet und ein Wohnhaus der Kategorie C. Prinzipiell erhalten nach Abschluss des GBEP-Prozesses ab 2027 sämtliche Gebäude, die in Kategorie C eingestuft sind, weder Zuweisungen für die kleine Bauunterhaltung, noch Mittel für die Bewirtschaftung. Maßnahmen der großen Bauunterhaltung werden nicht aus Bauzuweisungsmitteln bezuschusst, sondern müssen vollständig aus Eigenmitteln finanziert werden.
Im Vorblatt zu EKHN 2030 (Drucksache 33/21) steht hierzu unter 2c:
„Durch die Gebäudebedarfs- und -entwicklungspläne wird nicht in bestehende Dienstwohnungsverhältnisse eingegriffen, auch wenn die Pfarrstelle zukünftig wegfällt. Für die Zeit des Dienstauftrages der Dienstwohnungsinhaber*innen wird das Pfarrhaus nach Kategorie B und nach Beendigung des Dienstauftrages automatisch als ein Pfarrhaus der Kategorie C klassifiziert.“

Grundsätzlich werden Pfarrhäuser, die derzeit und bis auf weiteres bewohnt sind, nicht in Kategorie C eingestuft, sondern in Kategorie B/C. Dies bedeutet, dass die Gebäude derzeit weiterhin vorgehalten werden, hierfür auch noch Zuweisungen erhalten, jedoch nach Auszug der Pfarrperson automatisch in die Kategorie C fallen. Sobald das Pfarrhaus in die Kat. C fällt, entfallen die Zuweisungen. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass das bewohnte Pfarrhaus nach wie vor in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden kann.

Ein in Kategorie B/C eingestuftes Pfarrhaus, wird wie ein Kategorie B Pfarrhaus behandelt. Das Pfarrhaus fällt automatisch in Kategorie C, wenn die Pfarrperson ausszieht.

Vor Entscheidung zu einer Vakanzsanierung sind zunächst alle Pfarrhäuser im Nachbarschaftsraum vom DSV unter Beteiligung der regionalen Baubetreuung und des GBEP-Teams zu betrachten sowie vorab zu kategorisieren. Sollte keine andere Pfarrwohnung im Nachbarschaftsraum geeigneter sein, kann die Maßnahme wie bisher mit Ihrer regionalen Baubetreuung entwickelt werden. Die Maßnahme selbst wird dann von der Kirchengemeinde beschlossen.

Gemeindehäuser

Das Kontingent der profanen Versammlungsflächen in der Kategorie A berechnet sich über den Ansatz von 4 m² pro 100 Gemeindemitglieder in 2030 laut der Prognose vom 1.1.2021.
Die zulässigen Kategorie B-Flächen sind hierbei die Differenz der zum Stichtag 01.01.2021 zulässigen Versammlungsflächen zu den perspektivischen Versammlungsflächen der Kategorie A in 2030.
Alle Flächen, die über die zulässigen Versammlungsflächen aus Kategorie A und B liegen, sind als Überhangflächen der Kategorie C zuzuordnen. Die Größe der zulässigen Versammlungsflächen ist abgeleitet und basiert auf der gültigen Rechtsverordnung über den Bau von Gemeindehäusern (RVO 818) von 1981 und dem Kirchengesetz zur Erstellung von Gebäudebedarfs- und Entwicklungsplänen (RVO 835 GBEPG).

Es ist vorgesehen, dass in einem Gemeindehaus nur Versammlungsflächen einer Kategorie untergebracht werden. Sollten Gruppenräume in einem Gemeindehaus stillgelegt werden, z.B. weil ein zweiter Rettungsweg fehlt, gelten diese Räume als Nebenflächen und werden diese bei einer Baumaßnahme mit solidarischen Mitteln bezuschusst. Sie dürfen nicht mehr als Gruppenräume genutzt werden.

Gemeindehäuser, in denen die gebündelte Verwaltung untergebracht werden soll, werden nachhaltig entwickelt und aus diesem Grund der Kategorie A zugeordnet.

Die Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung bzw. Zweckbindung von Flächen ist Aufgabe des Nachbarschaftsraumes im Rahmen der bemessenen profanen Versammlungsflächen der Kategorie A bzw. Kategorie B. Bauordnungsrechtliche Vorgaben müssen bei allen Nutzungen erfüllt sein.

Die Festlegung für die 100% Auslastung liegt bei einer Veranstaltung pro Tag/pro Raum. Befinden sich mehrere Versammlungsräume in einem Gemeindehaus, so wird der Prozentwert addiert und durch die Anzahl der Räume geteilt. Die Angaben der Kirchengemeinden zur Auslastung der profanen Versammlungsflächen konnten nur ungeprüft in die Steckbriefe übernommen werden.

Grundsätzlich sind ausreichend Gemeindehäuser bzw. profane Versammlungsflächen in den Nachbarschaftssäumen vorhanden, sodass es in der Regel keinen Bedarf für weitere Versammlungsflächen oder einen Neubau eines Gemeindehauses besteht.

Anmietung / Vermietung

Ja. Anmietungen jeglicher Art, z.B. Dienstwohnungen, Büroflächen, profane Versammlungsflächen werden innerhalb des Nachbarschaftsraumes im Zuge der Variantenerstellung berücksichtigt. Bei den profanen Versammlungsflächen werden langfristig angemietete Flächen in der Kategorie A berücksichtigt. Anmietungen sollen grundsätzlich wirtschaftlich und angemessen sein

Ja. Vermietungen jeglicher Art, z.B. Dienstwohnungen, Büroflächen, profane Versammlungsflächen werden innerhalb des Nachbarschaftsraumes im Zuge der Variantenerstellung berücksichtigt.
Bitte beachten Sie: Gebäude ohne Zuweisung, z.B. Miethäuser, werden nicht betrachtet.

Bei ausreichend vorhandenen Bestandsgebäuden sollte die Verwaltung bevorzugt dort beherbergt werden. Anmietungen sind in Ausnahmefällen dann möglich, wenn sie wirtschaftlich günstiger sind (§2 (5) GBEP-Gesetz) oder für einen begrenzten Zeitraum dienen.
Sollte sich herausstellen, dass die Anmietung auf Dauer wirtschaftlicher ist, als etwa der Umbau eines bestehenden Gebäudes, wird die Anmietung im GBEP berücksichtigt. Die Flächen der Anmietung werden auch in die max. zulässigen Flächenbudgets der profanen Versammlungsflächen mit eingerechnet.

Anmietungen, welche nach Beschluss des GBEP nicht in Kategorie A oder B fallen, werden nicht mehr mit landeskirchlichen Mitteln bezuschusst. Innerhalb des GBEP-Prozesses ist es gut und wichtig, alle Beteiligten über angemietete Flächen zu informieren, um die bestmögliche Lösung für den Nachbarschaftsraum zu eruieren. Hilfreich sind hierbei Eckdaten zur Vermietung wie Grundrisse, Mieten oder Erweiterungsmöglichkeiten.
Wenn sich der Nachbarschaftraum für eine gebündelte Verwaltung in der bereits bestehenden Anmietung ausspricht, die Räumlichkeiten ausreichend groß sind und die gebündelte Verwaltung dort wirtschaftlicher ist als in einer Überhangfläche, sollte die Anmietung sinnvollerweise dort weiter bestehen bleiben

Das GBEP-Gesetz sieht hier Ausnahmen vor, sofern die Wirtschaftlichkeit einer Anmietung gegenüber der Unterbringung der Verwaltung in vorhandenen kirchlichen Flächen nachgewiesen werden kann. Der Fokus liegt jedoch auf der Weiterverwendung von vorhandenen Räumlichkeiten als Verwaltungsstandort. Anmietungen sind nach einem Zeitraum von mehr als 10 Jahren i.d.R. unwirtschaftlicher und müssen selbstverständlich auch in die max. zulässigen Flächenbudgets bzw. Raumprogramme mit eingerechnet werden.

Bei einer Anmietung handelt es sich in der Regel um eine belastende bzw. Verpflichtung eingehende Ausgabe der Kirchengemeinde.
Bitte kontaktieren Sie das Referat Liegenschaft und Baurecht.

Referatsleiter Oberkirchenrat Markus Keller

Email: liegenschaften(at)ekhn.de

Telefon: +49 6151 405 400

Eine Vermietung stellt in der Regel eine begünstigende Einnahme für die Kirchengemeinde dar.
Bitte kontaktieren Sie Ihre Regionalverwaltung, die Sie bei der Erstellung von Mietverträgen und Nutzungsänderungen, die sich auf die Zuweisung auswirken, unterstützt.
Hier ist es wichtig, dass die Kirchengemeinde eine auskömmliche Miete erzielt und einen langfristigen Mietvertrag abschließt, denn für diese Flächen bekommt die Kirchengemeinde weder die jährliche Gebäudezuweisung noch eine solidarische Bauzuweisung. Dies bedeutet, dass z.B. bei einer anstehenden Dachsanierung die anteiligen Kosten für die vermieteten Flächen komplett aus den Mietrücklagen finanziert werden müssen.

Eine Vermietung von Teil-Räumlichkeiten ist unabhängig von der Kategorie zu sehen, ist also auch in A oder B Gebäuden möglich. Zum Zeitpunkt der Abgabe, also noch vor dem Beschluss des GBEP, muss der Mietvertrag vorliegen.
Aufgrund der erheblichen, finanziellen Risiken und auch wegen juristischer sowie steuerlicher Konsequenzen, die eine Vermietung mit sich ziehen, sollte eigentlich eine Vermietung nur in Ausnahmen erfolgen.
Weitere Informationen zu Vermietungen hält die zuständige Regionalverwaltung bereit. > https://www.ekhn.de/einrichtungen/regionalverwaltungen

Gebündelte Verwaltung

Die gebündelte Verwaltung sollte idealerweise in einer Überhangfläche der Gemeindehäuser der Kategorie A eingerichtet sein. Damit können auch die Gruppenräume zu Besprechungen sowie die Nebenräume synergetisch mitgenutzt werden. Zudem sollten sowohl gebündelte Verwaltung als auch profane Versammlungsflächen barrierefrei sein. Ziel ist, die bisherige Durchmischung von Gemeindebüro und Pfarrwohnung zugunsten einer klaren Trennung von öffentlicher Funktion und privater Wohnnutzung aufzulösen.

Das Standardraumprogramm der gebündelten Verwaltung ist in folgender Tabelle einzusehen: Raumprogramm_Verwaltung

Notwendige Baumaßnahmen für die gebündelte Verwaltung werden mit bis zu 65% aus Mitteln der Bauzuweisung finanziert. 35% der Kosten sind Eigenmittel. Sinnvollerweise werden die Eigenmittel solidarisch und anteilig aufgeteilt, damit eine einzelne Kirchengemeinde unterstützt wird.

Amtszimmer in vorhandenen und dauerhaft vorzuhaltenden Pfarrhäusern bleiben bestehen. Amtszimmer in der gebündelten Verwaltung sind vorgesehen für Pfarrpersonen, die beispielsweise in einer angemieteten Wohnung leben, und somit in der Regel kein Amtszimmer haben.

Das Zentralarchiv unterstützt Sie hierzu.

Referat Zentralarchiv und Zentralbibliothek (S-ZAB)

Ahastraße 5 A

64285 Darmstadt

Email: zentralarchiv(at)ekhn.de

Telefon: +49 6151 405 685

Homepage: Zentralarchiv der EKHN - EKHN oder https://helmut-hild-haus.de/

Den Prozess der Verwaltungszusammenführung begleitet Frau Petry im Regionalbüro: https://www.ekhn.de/themen/ekhn2030/ekhn2030-nachrichten/ekhn2030-verwaltungszusammenlegung-im-nachbarschaftsraum

Interimslösungen, beispielsweise in bestehenden, auskömmlichen Gemeindebüroflächen ohne baulichen Aufwand können umgesetzt werden. Ein Anspruch auf die spätere Einordnung des entsprechenden Gebäudes in die Kategorie A ist damit jedoch nicht gegeben.
Beratend steht Ihnen für die Einrichtung einer gebündelten Verwaltung Frau Petry (Annerose.petry(at)ekhn.de) aus dem Regionalbüro zur Seite.

Baumaßnahmen bis 01.01.2027 (Interimszeit)

Die Interimszeit stellt die Zeit zwischen Prozessbeginn und Beendigung des Prozesses zum 31.12.2026, sowie Umsetzung der Vorgaben ab 2027 dar.

Generell sollte vor Baumaßnahmen der Beschluss in Ihrem Dekanat abgewartet werden, um so im Beteiligungsprozess gemeinsam im Nachbarschaftsraum gute Lösungen zu finden.

Ausnahme hiervon bilden:
 
•    Baumaßnahmen, die aufgrund ihrer Dringlichkeit zeitnah umgesetzt werden müssen  
•    Vakanzsanierungen bei Pfarrhäusern
•    Eine geplante Gebäudeveräußerung (siehe LINK (gesonderte Frage))
•    vorgezogene Baumaßnahmen für die gebündelte Verwaltung, bei Einvernehmen im Nachbarschaftsraum und dem DSV

Bitte kontaktieren Sie in diesen Fragen ihre regionale Baubetreuung.
Nähere Informationen sind folgendem Schreiben zu entnehmen: GBEP-Baumassnahmen

Vor Entscheidung zu einer Vakanzsanierung sind zunächst alle Pfarrhäuser im Nachbarschaftsraum vom DSV unter Beteiligung der regionalen Baubetreuung und des GBEP-Teams zu betrachten sowie vorab zu kategorisieren. Sollte keine andere Pfarrwohnung im Nachbarschaftsraum geeigneter sein, kann die Maßnahme wie bisher mit Ihrer regionalen Baubetreuung entwickelt werden. Die Maßnahme selbst wird dann von der Kirchengemeinde beschlossen.

Richten Sie bitte eine Anfrage an ihre Liegenschaftsabteilung (LINK Liegenschaften).
Diese bindet dann das Dekanat, die regionale Baubetreuung und das GBEP-Team zur Vorabkategorisierung Ihres Gebäudes ein. Nur Gebäude, die vorab in Kategorie C bewertet werden, können veräußert werden.

Ja, (siehe Schreiben GBEP Baumaßnahmen), oder wenn es sich um Maßnahmen zur Herstellung einer gebündelten Verwaltung handelt.
Alle anderen Baumaßnahmen werden gerne von Ihrer regionalen Baubetreuung aufgenommen, priorisiert und in die Budget- und Zeitplanung eingetaktet.

Interimslösungen, beispielsweise in bestehenden, auskömmlichen Gemeindebüroflächen ohne baulichen Aufwand können umgesetzt werden. Ein Anspruch auf die spätere Einordnung des entsprechenden Gebäudes in die Kategorie A ist damit jedoch nicht gegeben.
Beratend steht Ihnen für die Einrichtung einer gebündelten Verwaltung Frau Petry (Annerose.petry(at)ekhn.de) aus dem Regionalbüro zur Seite.

Konsequenzen aus der Kategorisierung

Die Gebäudezuweisung wird weiterhin gewährt, wobei ab dem 1.1. 2027 die Umstellung der Brandversicherungswerte auf die NHK-Werte erfolgt. Die Bauzuweisung erfolgt nach Priorisierung laut Kirchenbaugesetz für alle notwendigen Baumaßnahmen. Wie bisher werden Baumaßnahmen solidarisch über die regionale Baubetreuung mitfinanziert.
Dennoch müssen auch für Kategorie A-Gebäude Eigenmittel wie bisher im nicht unerheblichen Umfang, z. B. durch Fundraising, seitens der Kirchengemeinde bei Baumaßnahmen zu erbringen.

Das Referat Kirchliche Daten, Fundraising und Mitgliederorientierung bietet hier Unterstützung: Fundraising, Kirchliche Daten, Mitgliederorientierung in der EKHN - EKHN

Die Gebäudezuweisung wird weiterhin gewährt, wobei ab dem 1.1. 2027 die Umstellung der Brandversicherungswerte auf die NHK-Werte erfolgt. Die Bauzuweisung erfolgt nach Priorisierung laut Kirchenbaugesetz für konstruktiv notwendige Maßnahmen an Gebäude, Dach- und Fassadenreparaturen sowie notwendige Maßnahmen zur Betriebssicherheit bei der Haustechnik (Elektro und Sanitär).

Es wird ab dem 1. Januar 2027 weder Gebäudezuweisung noch Bauzuweisung gewährt. Es können Kirchen, Gemeindehäuser und auch Pfarrhäuser in die Kategorie C gesetzt werden. Die Kategorie C greift nicht ins Eigentum ein, sodass die Gebäude im Bestand gehalten werden können, wenn die Baulast des Gebäudes durch den Eigentümer selbst finanziert werden kann. Die Betreiberverantwortung, die Bauherrenverantwortung sowie die Finanzierung aller Baumaßnahmen liegen bei dem Eigentümer.
Es erfolgt keine Betreuung oder Beratung durch die regionalen Kirchenarchitekt:innen. Die Liegenschaftsabteilung berät und unterstützt die Kirchengemeinden bei einer Veräußerung. Für Vermietungen ist die jeweilige Regionalverwaltung zuständig. > https://www.ekhn.de/einrichtungen/regionalverwaltungen

Prozessablauf

Nach dem Versand des Fragebogens an die Kirchengemeinden erfolgt die Bereisungen auf Ebene der Nachbarschaftsräume mit jeweils zwei oder drei Vertretern aus den Kirchengemeinden und Mitgliedern der Dekanatsarbeitsgruppe. Zudem nehmen das GBEP-Team, die zuständige regionale Baubetreuung (Kirchenarchitekt:in) sowie die Liegenschaftsverwaltung (zuständige Sachbearbeiter:in) teil.
Ziel der Bereisung ist, gemeinsam mit allen Beteiligten an diesem Tag alle vorhandenen Gebäude zu besichtigen, um sich einen Überblick über den Gebäudebestand des Nachbarschaftsraums zu verschaffen. Gleichzeitig ist dies ein Format, bei dem sich die Beteiligten der Kirchengemeinden im Nachbarschaftsraum austauschen können.

Kurz vor den Bereisungen wird auf Dekanatsebene eine digitale Sprechstunde von der kirchlichen Bauverwaltung angeboten, um offene Fragen zum GBEP-Prozess zu beantworten.

Im GBEP-Prozess ist die Berechnungsgrundlage der indexierte NHK-Wert zum Stichtag 01.01.2021. Dieser weicht aufgrund der Indexierung vom dem NHK-Wert der Eröffnungsbilanz ab.
Die in den Steckbriefen aufgeführten NHK-Werte sind die im Hinblick auf wertsteigerende Maßnahmen angepasste, aber nicht indexierte NHK-Werte.

Nach einer Aufbereitung aller Erkenntnisse und Abstimmung in der Dekanatsarbeitsgruppe werden nach ca. zwei Monaten die Workshops auf Ebene der Nachbarschaftsräume stattfinden. Hierzu nehmen aus den beteiligten Kirchengemeinden des Nachbarschaftsraums jeweils immer drei Vertreter teil. Sinnvollerweise sollten die Teilnehmer der Bereisung auch am Workshop teilnehmen. Weiterhin nehmen die Dekanatsarbeitsgruppe sowie die regionalen Kirchenarchitekt:innen teil. Die Moderation erfolgt durch das GBEP-Team. In diesem Workshop werden drei von der Dekanatsarbeitsgruppe mit dem GBEP-Team ausgearbeitete Varianten vorgestellt und von den Kirchengemeinden diskutiert.

Aufgrund der Vielzahl an Gebäuden in einem Dekanat ist eine Betrachtung der Gebäude auf Ebene des Dekanats nicht zielführend. Da im Nachbarschaftsraum perspektivisch gut zusammengearbeitet werden soll, erfolgt die Betrachtung auf dieser Ebene. Auch gibt das Regionalgesetz vor, dass pro Verkündigungsteam eine gebündelte Verwaltung im Nachbarschaftsraum eingerichtet werden soll.

Aus dem Nachbarschaftsraum kann nach dem 1. Workshop auch eine selbsterstellte Variante vorgeschlagen werden. Diese muss vom gesamten Nachbarschaftsraum getragen werden und wird anschließend vom GBEP-Team im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben aus dem Gesetz geprüft. Hierzu wird nach dem ersten Workshop ein Formblatt zur Verfügung gestellt.

Um eine möglichst große Bandbreite an möglichen Varianten zu erzielen, werden die Gebäude je nach Schwerpunktbildung unterschiedlich kategorisiert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die profanen Versammlungsflächen in Gemeindehäusern, damit hier eine gute Verteilung im Nachbarschaftsraum erreicht werden kann.

Die Entscheidung über die gewählten Varianten für die Nachbarschaftsräume werden in der Dekanatssynode gefasst. Daher ist kein Beschluss auf Ebene der Kirchengemeinden notwendig, sondern der Nachbarschaftsraum gibt eine Empfehlung an die Dekanatssynode.

K (Kirche)
KT (Kirchturm auf eigenem Grundstück und eigener Gebäude-ID)
K/GH (Kirche und Gemeindehaus, zwei Nutzungen in einem Gebäude)
PH (Pfarrhaus)
PH/GH (Pfarrhaus und Gemeindehaus, zwei Nutzungen in einem Gebäude)
GH/Kita (Gemeindehaus und Kindertagesstätte, zwei Nutzungen in einem Gebäude)
PH/MH (Pfarrhaus und Mietshaus, zwei Nutzungen in einem Gebäude)
SG (Sonstiges Gebäude, z.B. Pfarrscheune, Nebengebäude, Garage)
PH/SG (Pfarrhaus und Sonstiges Gebäude, zwei Nutzungen in einem Gebäude)
GH+GB (Gemeindehaus mit Gemeindebüro)
PH+GB (Pfarrhaus mit Gemeindebüro)

Baumaßnahmen nach dem GBEP

Baumaßnahmen werden nach Beschluss in der Dekanatssynode und Genehmigung durch die Landeskirche von Ihrer regionalen Baubetreuung aufgenommen, priorisiert und in die Budget- und Zeitplanung eingetaktet.

Glossar

GBEP Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplan
GGl Gemeindeglieder
GH Gemeindehaus
K Kirche / Kapelle
Kita Kindertagesstätte
NBR Nachbarschaftsraum
NHK Normalherstellungskosten (Neubauwert eines Gebäudes)
PFST Pfarrstelle
PH Pfarrhaus / Pfarrwohnung
Profane V-Fläche profane Versammlungsflächen
RVO 818 Rechtsverordnung über den Bau von Gemeindehäusern (aus 1981/83)
SERL p.a. jährliche Substanzerhaltungsrücklage
Sakrale Flächen Flächen für Gottesdienste
Verw. Flächen Verwaltungsflächen
Verw.-Gebäude Gebäude mit ausschließlicher Nutzung als Verwaltungsstandort

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